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allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2§ 19 Prüfungsleistungen, Prüfungsergebnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/19#abs-1 (1) Die Entscheidungen über die mündlichen Prüfungsleistungen und über das Gesamtergebnis der Prüfung werden vom Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Regelungen gemäß §§ 15 Absatz 7, 17 Absatz 6 bleiben hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/19#abs-2 (2) Der Punktwert für die Prüfungsnote wird errechnet, indem die Punkte der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit, des freien Vortrages aus Akten und der drei Fächer des Prüfungsgesprächs addiert werden und sodann die Summe durch zehn geteilt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/19#abs-3 (3) Die einzelnen Prüfungsleistungen dürfen nur unter Verwendung von folgenden Noten und Punkten bewertet werden:
sehr gut
=
15 bis 14 Punkte
=
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
gut
=
13 bis 11 Punkte
=
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend
=
10 bis 8 Punkte
=
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung,
ausreichend
=
7 bis 5 Punkte
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft
=
4 bis 2 Punkte
=
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend
=
1 bis 0 Punkte
=
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/19#abs-4 (4) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben die Bruchwerte, die sich beim Abschluss des Rechenganges ergeben, unter einem Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt und werden ab 5,00 Punkten wie folgt auf- oder abgerundet:
5,00 bis unter 5,50
ausreichend (5),
5,50 bis unter 6,50
ausreichend (6),
6,50 bis unter 7,50
ausreichend (7),
7,50 bis unter 8,50
befriedigend (8),
8,50 bis unter 9,50
befriedigend (9),
9,50 bis unter 10,50
befriedigend (10),
10,50 bis unter 11,50
gut (11),
11,50 bis unter 12,50
gut (12),
12,50 bis unter 13,50
gut (13),
13,50 bis unter 14,50
sehr gut (14),
14,50 bis 15,00
sehr gut (15).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/19#abs-5 (5) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet, so ist die Staatsprüfung nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/19#abs-6 (6) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung den rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt verbessern, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der zu prüfenden Person besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat.